LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2012
6 Sa 113/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 263/11

Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft; geldwerter Vorteil durch Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung; Benachteiligung des Arbeitnehmers durch einseitiges Recht der Arbeitgeberin zur Änderung des maßgeblichen Tarifvertrags; unwirksame Änderungskündigung zur Vereinheitlichung des Tarifrechts

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 113/12

DRsp Nr. 2012/23123

Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft; geldwerter Vorteil durch Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung; Benachteiligung des Arbeitnehmers durch einseitiges Recht der Arbeitgeberin zur Änderung des maßgeblichen Tarifvertrags; unwirksame Änderungskündigung zur Vereinheitlichung des Tarifrechts

1. Die einzelvertragliche Ermächtigung des Arbeitgebers, einseitig den im Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifvertrag zu ändern, stellt eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. 2. Das Interesse des Arbeitgebers an der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb (einheitliches Tarifrecht) begründet kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung im Sinne von § 2 KSchG. 3. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen nach §§ 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG, ist der geldwerte Vorteil zu berücksichtigen, den der Arbeitnehmer dadurch erlangt, dass ihm vom Verleiher ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird.