LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2012
6 Sa 1063/11
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 379/10

Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft; geldwerter Vorteil durch Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung; Benachteiligung des Arbeitnehmers durch einseitiges Recht der Arbeitgeberin zur Änderung des maßgeblichen Tarifvertrags

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1063/11

DRsp Nr. 2012/23122

Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft; geldwerter Vorteil durch Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung; Benachteiligung des Arbeitnehmers durch einseitiges Recht der Arbeitgeberin zur Änderung des maßgeblichen Tarifvertrags

1. Die einzelvertragliche Ermächtigung des Arbeitgebers, einseitig den im Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifvertrag zu ändern, stellt eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. 2. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen nach §§ 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG, ist der geldwerte Vorteil zu berücksichtigen, den der Arbeitnehmer dadurch erlangt, dass ihm vom Verleiher ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird. 3. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ergibt, dass dann, wenn der Entleiher im Aufgabengebiet des Leiharbeitnehmers keine eigenen Stammkräfte, sondern ausschließlich Leiharbeitnehmer einsetzt, der Leiharbeitnehmer die Vergütung beanspruchen kann, die für ihn gelten würde, wenn er vom Entleiher für die gleiche Aufgabe eingestellt worden wäre.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 15.06.2011 - 2 Ca 379/10 - wird zurückgewiesen.