LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2012
6 Sa 112/12
Normen:
AÜG § 10; AÜG § 13; AÜG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 290/11

Zahlungsklage; CGZP; equal-pay

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 112/12

DRsp Nr. 2012/22399

Zahlungsklage; CGZP; equal-pay

Die arbeitsvertraglich vereinbarte einseitige Ersetzungsbefugnis des Arbeitgebers im Hinblick auf den im Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifvertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Setzt der Entleiher im Aufgabengebiet des Leiharbeitnehmers keine eigenen Stammkräfte, sondern ausschließlich Leiharbeitnehmer ein, folgt aus § 10 Abs. 4 AÜG bei richtlinienkonformer Auslegung, dass der Leiharbeitnehmer dann die Vergütung beanspruchen kann, die für ihn maßgeblich wäre, wenn er vom Entleiher für die gleiche Aufgabe eingestellt worden wäre.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 23.11.2011 - 2 Ca 290/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10; AÜG § 13; AÜG § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des "Equal-Pay" für den Zeitraum vom 05.08.2008 bis 30.06.2011.

Seit dem 05.08.2008 besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung und beschäftigt ca. 1.300 Mitarbeiter.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 18.07.2008. Dieser enthält u. a. nachstehende Regelungen: