LAG Köln - Urteil vom 14.04.2021
11 Sa 771/20
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 145; BGB § 151 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8385/19

Zahlung von Zusatzbeiträgen an die VersorgungskasseGezielte und gewollte Gesamtzusage des ArbeitgebersEinstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVGPrüfung der Gesamtzusage des Arbeitgebers anhand §§ 133, 157 BGB

LAG Köln, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 771/20

DRsp Nr. 2022/2461

Zahlung von Zusatzbeiträgen an die Versorgungskasse Gezielte und gewollte Gesamtzusage des Arbeitgebers Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG Prüfung der Gesamtzusage des Arbeitgebers anhand §§ 133, 157 BGB

1. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zusatzbeiträgen an die Versorgungskasse mangels Gesamtzusage des Arbeitgebers, wonach dieser sich unabhängig von der Einstandspflicht für den Eintritt eines Versorgungsfalls nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG verpflichten müsste, monatliche Beiträge an die Versorgungskasse zu leisten. 2. Ob eine Gesamtzusage, und wenn ja, mit welchem Inhalt vorliegt, ist anhand der Regelungen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. 3. Die Wirksamkeit einer Gesamtzusage durch den Arbeitgeber setzt eine bewusste und gezielte Bekanntmachung gegenüber dem Arbeitnehmer voraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2020 - 14 Ca 8385/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 145; BGB § 151 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt um die Verpflichtung der Beklagten, zugunsten des Klägers für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 Zusatzbeiträge an eine Versorgungskasse zu zahlen.