LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2013
12 Sa 747/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EMRK Art. 11;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 232/11

Zahlung von SozialkassenbeiträgenZur Rechtmäßigkeit eines für allgemeinverbindlich erklärten TarifvertragsAufbringen flüssiger Bodenbeläge als Bauleistung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 747/12

DRsp Nr. 2013/24379

Zahlung von SozialkassenbeiträgenZur Rechtmäßigkeit eines für allgemeinverbindlich erklärten TarifvertragsAufbringen flüssiger Bodenbeläge als Bauleistung

Das Aufbringen von flüssigen Bodenbelägen ist eine bauliche Leistung gern. § 1 S. 2 Abschnitt 11 VTV und kein Verlegen von Bodenbelägen iSv § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38, das nur in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen vom Geltungsbereich des VTV erfasst wäre.

Unter Zurückweisung der Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Mai 2012 - 6 Ca 232/11 - auf die Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82.929,39 EUR zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EMRK Art. 11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2009 zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet ist.