Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.08.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche der Klägerin.
Die Beklagte, die nicht tarifgebunden ist, betreibt in P1 einen Großhandelsmarkt, den SB-Zentralmarkt E. F1.
Die am 06. Juni 1959 geborene Klägerin wurde mit Wirkung zum 18. Juli 2007 als Kassiererin zu einem Stundenlohn von 6,50 €, maximal 400 € im Monat im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt, wobei die gesetzlich festgelegten Pauschalbeträge zur Sozialversicherung vereinbarungsgemäß die Beklagte zu tragen hat.
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