LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.04.2013
12 Sa 1771/11
Normen:
AusbildungsVO § 4 Nr. 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1015/10

Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des BaugewerbesSachlicher Geltungsbereich des VTVWirtschaftliche Gesichtspunkte und handels- oder gewerberechtliche KriterienArbeits-, Schutz- und Traggerüste, Fahrgerüste, Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1771/11

DRsp Nr. 2014/2662

Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes Sachlicher Geltungsbereich des VTV Wirtschaftliche Gesichtspunkte und handels- oder gewerberechtliche Kriterien Arbeits-, Schutz- und Traggerüste, Fahrgerüste, Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik

Mobile Tribünen und Bühnen sind Gerüste iSd § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV Gerüstbau. Das gilt auch, wenn die Tribünen unter Verwendung eines Baukasten-Systems errichtet werden, mit dem keine Baugerüste erstellt werden könnten (nach BAG Urt. 17.10.2012 - 10 AZR 629/11).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. September 2011 - Az. 8 Ca 1015/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AusbildungsVO § 4 Nr. 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Beitragsverpflichtungen der Beklagten zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe für die Monate Januar bis Dezember 2007.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien und nach dem allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe (VTV) zum Einzug der Beiträge zu der Sozialkasse im Gerüstbaugewerbe verpflichtet.