I.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 20. Juni 2005 u.a. verurteilt, auf näher bezeichnete Konten der Klägerin vermögenswirksame Leistungen von insgesamt 390,00 EUR zu zahlen.
Die Klägerin hat am 21. Juli 2005 zur Vollstreckung der genannten Zahlungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 11. Januar 2006 mit der Begründung abgelehnt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes sei unzulässig.
Gegen diesen ihr am 17. Januar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. Januar 2006 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie zuletzt eine Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von 215,00 EUR verfolgt. Sie ist im Anschluss an den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Februar 1990 - 7 Ta 44/90 - LAGE Nr. 21 zu § 888 ZPO der Auffassung, die Verurteilung zur Zahlung vermögenswirksamer Leistungen richte sich auf eine nicht vertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPO.
II.
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