LAG Köln - Beschluss vom 10.09.2013
1 Ta 39/13
Normen:
§§ 124 Nr. 4 ZPO; 11 a) Abs. 3 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2905/09

Zahlung rückständiger Raten im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 39/13

DRsp Nr. 2013/21529

Zahlung rückständiger Raten im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Die Zahlung rückständiger Raten kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, mit der Folge, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe unterbleibt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.11.2012 - 6 Ca 2905/09 - aufgehoben.

Normenkette:

§§ 124 Nr. 4 ZPO; 11 a) Abs. 3 ArbGG;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO,569 Abs. 2 ZPO, 78 S. 1 ArbGG, 11 a) Abs. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.

Allerdings hat das Arbeitsgericht Bonn zunächst zutreffend gemäß § 124 Nr. 4 ZPO die Prozesskostenhilfe aufgehoben, denn die Klägerin war mit der auferlegten Ratenzahlung mit einer Monatsrate länger als drei Monate im Rückstand.

Die Zahlung rückständiger Raten kann indes im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (LAG Hamm v. 11.04.2012 - 4 Ta 32/12 - Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl. 2012 Rn. 850). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz hat die Klägerin sämtliche offene Raten ausgeglichen. Folglich war der sofortigen Beschwerde stattzugeben.

II.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2905/09