Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.11.2012 -
I.
Die gemäß §§
Allerdings hat das Arbeitsgericht Bonn zunächst zutreffend gemäß § 124 Nr. 4 ZPO die Prozesskostenhilfe aufgehoben, denn die Klägerin war mit der auferlegten Ratenzahlung mit einer Monatsrate länger als drei Monate im Rückstand.
Die Zahlung rückständiger Raten kann indes im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (LAG Hamm v. 11.04.2012 - 4 Ta 32/12 - Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl. 2012 Rn. 850). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz hat die Klägerin sämtliche offene Raten ausgeglichen. Folglich war der sofortigen Beschwerde stattzugeben.
II.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|