Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung eines Zeitzuschlages für die Tätigkeit am 21. und 22.07.2001.
Der am geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1982 als Werkschutzfachkraft zu einer Bruttovergütung von zuletzt 11,70 6 pro Stunde beschäftigt. Der Kläger erbringt seine Tätigkeit im Kernkraftwerk. Der Kläger hatte im Juli 2001 entsprechend dem Schichtplan (Blatt 21 d. A.) zu arbeiten. Dabei leistete er am 21.07. und 22.07.2001 Zusatzschichten i. S. von § 14 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 06.03.1997 (
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