ArbG Köln, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9939/10
Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu PensionskassenrenteBegriff der PensionskassenspitzeBerechnung unverfallbare VersorgungsanwartschaftZweiter RentenstammInvalidenrente und Altersrente
LAG Köln, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1077/12
DRsp Nr. 2014/611
Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu PensionskassenrenteBegriff der PensionskassenspitzeBerechnung unverfallbare VersorgungsanwartschaftZweiter RentenstammInvalidenrente und Altersrente
1. Zum Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu einer Pensionskassenrente (sog. Pensionskassenspitze).2. Besteht die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Versorgungsordnung aus zwei separaten Rentenstämmen, berechnet sich die unverfallbare Versorgungsanwartschaft im Hinblick auf den zweiten Rentenstamm so, dass die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab Einführung des zweiten Rentenstammes zu der Gesamtdauer der längst möglichen Betriebszugehörigkeit ab Eintritt des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu setzen ist (Anschluss an LAG Köln 4 Sa 1559/10 vom 20.01.2012).3. Welche Art von Betriebsrente (Invalidenrente oder Altersrente) der bisherige Bezieher einer betrieblichen Invalidenrente künftig erhält, wenn er die Altersgrenze für die betriebliche Altersrente erreicht, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der Versorgungszusage bzw. der Versorgungsordnung. Enthält diese keine ausdrückliche Regelung, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ab Erreichen der Altersgrenze die Altersrente zu zahlen ist.
Tenor
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