Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Partei, in den Monaten April bis Dezember 2016 zusätzlich zu der Zulage für die Funktionsstufe 1 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: TV-BA) eine Zulage nach Funktionsstufe 2 dieses Tarifvertrages zu erhalten.
Die klagende Partei ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit dem 01.09.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-BA sowie die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Auf den Wortlaut des Tarifvertrages und der Anl. 1 sowie der Vorbemerkungen und Protokollerklärungen hierzu wird Bezug genommen.
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