LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.2012
17 Sa 287/12
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 219/11

Zahlung einer ErholungsbeihilfeTarifvertragliche einfache DifferenzierungsklauselArbeitsvergütung und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 287/12

DRsp Nr. 2014/10139

Zahlung einer Erholungsbeihilfe Tarifvertragliche einfache Differenzierungsklausel Arbeitsvergütung und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Einfache Differenzierungsklauseln können bereits per definitionem strukturell keinen unzulässigen unmittelbaren Druck auf Nicht-Gewerkschaftsmitglieder ausüben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Dezember 2011, 10 Ca 219/11, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 139;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist bei der durch formwechselnde Umwandlung der A entstandenen Beklagten in deren Betrieb in B als Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Bezugnahme die zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen C e.V. und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung D abgeschlossenen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Land C Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands, der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall.