Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Januar 2012 - Az.:
Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Annahmeverzugsvergütung bzw. Schadensersatzzahlungen für den Zeitraum 01. März bis 18. November 2011 und um einen Feststellungsantrag im Zusammenhang mit Urlaubsentgelt.
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