Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.04.2013 -
Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Verarbeitung von leistungs- und verhaltensrelevanten Mitarbeiterdaten mittels der Software-Pakete "Kaspersky Internet Security" und "Perforce" wird der Richter S1 bestellt.
A.
Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird verwiesen auf I. der erstinstanzlichen Gründe.
B.
Die zulässige Beschwerde des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht im Rahmen des § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einigungsstelle mit zwei Beisitzern auf jeder Seite ausreichend besetzt ist.
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