LAG Hamm - Beschluss vom 17.06.2013
13 TaBV 48/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 12/13

Zahl der Beisitzer Bestellung einer EinigungsstelleAusreichende Besetzung

LAG Hamm, Beschluss vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 48/13

DRsp Nr. 2013/21224

Zahl der Beisitzer Bestellung einer EinigungsstelleAusreichende Besetzung

Die Zahl der zu berufenen Beisitzern für eine Einigungsstelle richtet sich nach der Komplexität des Regelungsgegenstandes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles.

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.04.2013 - 2 BV 12/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Verarbeitung von leistungs- und verhaltensrelevanten Mitarbeiterdaten mittels der Software-Pakete "Kaspersky Internet Security" und "Perforce" wird der Richter S1 bestellt.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

A.

Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird verwiesen auf I. der erstinstanzlichen Gründe.

B.

Die zulässige Beschwerde des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht im Rahmen des § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einigungsstelle mit zwei Beisitzern auf jeder Seite ausreichend besetzt ist.