LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2007
8 Sa 993/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 513/06

Würdigung von Zeugenaussagen zur mündlichen Änderung der Arbeitsbedingungen und zum Tatort einer sexuellen Belästigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 993/06

DRsp Nr. 2007/17981

Würdigung von Zeugenaussagen zur mündlichen Änderung der Arbeitsbedingungen und zum Tatort einer sexuellen Belästigung

1. Die schriftliche Erklärung, dass der Arbeitnehmer "ab sofort" als Hallenarbeiter ohne Weisungsbefugnis mit einem Stundenlohn von 8,27 Euro zu beschäftigen ist, steht der Annahme einer vorherigen einvernehmlichen Änderung der Arbeitsbedingungen nicht entgegen; es erscheint keinesfalls ungewöhnlich, dass eine Arbeitgeberin nach vorheriger einvernehmlicher Änderung der Arbeitsbedingungen diese nochmals in einem Schreiben bestätigend schriftlich (nochmals) zum Ausdruck bringt, so dass der Umstand, dass sich die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben nicht auf eine vorherige mündliche Vereinbarung bezieht bzw. beruft, in diesem Zusammenhang ohne Belang ist und der Glaubwürdigkeit des Zeugen (zur mündlichen Vereinbarung) in keiner Weise entgegensteht.