LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.03.2015
2 Sa 476/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2917/13

Würdigung einer Zeugenaussage zur Täterschaft des gekündigten Arbeitnehmersaußerordentliche Kündigung eines Maschinenführers bei eigennützigem Schrottverkauf zu Lasten der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 476/14

DRsp Nr. 2015/10158

Würdigung einer Zeugenaussage zur Täterschaft des gekündigten Arbeitnehmers außerordentliche Kündigung eines Maschinenführers bei eigennützigem Schrottverkauf zu Lasten der Arbeitnehmerin

Wird dem als Maschinenführer beschäftigten Arbeitnehmer vorgeworfen, unter Verwendung eines falschen Namens ("R. M.") Materialien der Arbeitgeberin an ein Unternehmen ("H. G. GmbH & Co. KG") verkauft und unter Verwendung falscher Personalien ("R. M., K-Straße 0, B-Stadt") auch weitere vier Verkäufe an diese Firma getätigt zu haben, ist die Aussage eines Zeugen, dass er den im Termin anwesenden Arbeitnehmer als die Person wiedererkennt, die bei der Firma "H. G. GmbH & Co. KG" als "R. M." aufgetreten ist, glaubhaft, wenn der Zeuge sich gerade deshalb an den Arbeitnehmer und dessen Anlieferung erinnern kann, weil ihn bei der ersten Anlieferung wegen einer noch ausstehenden Differenz um einen falschen Ankaufspreis angesprochen hat, der Zeuge im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen einem anderen Zeugen die unter dem Namen "R. M." erfasste Telefonnummer überlassen hat, die der Ehefrau des Arbeitnehmers zugeordnet werden konnte, und das von Zeugen mitgeteilte Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem "R. M." erschienen war, für ein Fahrzeug ermittelt wurde, das auf den Arbeitnehmer zugelassen war.

Tenor

1. 2.