BAG - Urteil vom 20.07.2022
10 AZR 41/22
Normen:
BGB § 618; ArbSchG § 2 Abs. 4; ArbSchG § 18; ArbSchG § 19;
Fundstellen:
AP Geb_udereinigung Nr. 29
AuR 2022, 441
BB 2022, 2548
EzA-SD 2022, 13
EzA-SD 2022, 15
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 27 vom 20.07.2022
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1067/21
ArbG Berlin, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2580/21

Wortauslegung des TarifvertragsWeitere Kriterien der TarifauslegungAtemschutzmaske als Begriff im fachtechnischen und arbeitsschutzrechtlichen SinnTragen einer Atemschutzmaske als Voraussetzung für den Anspruch auf einen TarifzuschlagAbgrenzung der medizinischen Gesichtsmaske von der AtemschutzmaskeZuschlagspflicht bei Tragen einer Atemschutzmaske als persönliche Schutzausrüstung

BAG, Urteil vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 41/22

DRsp Nr. 2022/11069

Wortauslegung des Tarifvertrags Weitere Kriterien der Tarifauslegung Atemschutzmaske als Begriff im fachtechnischen und arbeitsschutzrechtlichen Sinn Tragen einer Atemschutzmaske als Voraussetzung für den Anspruch auf einen Tarifzuschlag Abgrenzung der medizinischen Gesichtsmaske von der Atemschutzmaske Zuschlagspflicht bei Tragen einer Atemschutzmaske als persönliche Schutzausrüstung

Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung haben Arbeitnehmer, die während der Ausführung ihrer Tätigkeit eine vorgeschriebene Atemschutzmaske als persönliche Schutzausrüstung tragen. Eine medizinische Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) erfüllt diese Anforderung nicht. Orientierungssätze: 1. Der Begriff der Atemschutzmaske iSv. § 10 Nr. 1.2 RTV ist im fachtechnischen, arbeitsschutzrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine Atemschutzmaske im Tarifsinn ist deshalb nur eine solche, die als persönliche Schutzausrüstung (PSA) iSd. PSA-BV dazu bestimmt ist, die Beschäftigten vor einer Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen (Rn. 17 ff.).