LAG Köln - Urteil vom 24.09.2009
7 Sa 1438/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; EFZG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 462/08

Wochenend- und Feiertagsdienste einer Altenpflegerin aufgrund dienstplanmäßiger Einteilung

LAG Köln, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1438/08

DRsp Nr. 2010/13794

Wochenend- und Feiertagsdienste einer Altenpflegerin aufgrund dienstplanmäßiger Einteilung

1. Es gehört zu den Wesensinhalten des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, die objektiv erforderliche Arbeit, die zu Zeiten anfällt, die von der Mehrzahl der Arbeitnehmer typischerweise als ungünstig oder unangenehm empfunden werden, nach pflichtgemäßem Ermessen gerecht auf die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen. 2. Für einen Arbeitnehmer, der in einem durch Dienstpläne organisierten Schichtsystem eingesetzt wird, fällt die Arbeitszeit nur dann im Sinne von § 2 Abs. 1 EFZG "infolge eines gesetzlichen Feiertages" aus, wenn die Dienstplangestaltung einem bestimmten Schema folgt, aus dem heraus sich für einen gewissen Zeitraum im Voraus objektiv vorhersagen lässt, dass der Arbeitnehmer an dem besagten Tag tatsächlich zur Arbeit eingeteilt worden wäre, wenn es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hätte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2008 in Sachen

6 Ca 462/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; EFZG § 2 Abs. 1;

Tatbestand