I.
Mit dem am 25.07.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass im Betrieb des Arbeitgebers ein Wirtschaftsausschuss zu bilden sei.
Der Betriebsrat besteht aus 15 Mitgliedern.
Der Arbeitgeber betreibt in E. ein Krankenhaus mit etwa 1.075 Beschäftigten, und zwar aufgrund eines Gesellschaftsvertrages (Bl. 11 ff. d. A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:
§ 2
Gegenstand und Zweck des Unternehmens
(1)
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Krankenhauses mit den dazugehörigen Hilfs- und Nebenbetrieben sowie wissenschaftliche, Lehr- und Ausbildungstätigkeiten zum Zwecke der Weiterentwicklung des medizinischen, pflegerischen und sonstigen einschlägigen Potentials eines Krankenhauses.
(2)
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