LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.1995
8 TaBV 112/94
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 § 106 Abs. 1 Satz 1 ; KHG NW § 16 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 12.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 48/94

Wirtschaftsausschuss

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 8 TaBV 112/94

DRsp Nr. 2002/2602

Wirtschaftsausschuss

»Die Tatsache, dass sich ein von einem freien Träger betriebenes Krankenhaus in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen hat aufnehmen lassen, womit es verpflichtet ist, jeden, der seine Leistungen benötigt, nach Art und Schwere der Erkrankung zu versorgen, ändert nichts daran, dass es sich diese Aufgabe freiwillig gesetzt hat. Deshalb ist auf Antrag des Betriebsrats auch unter diesen Voraussetzungen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu bilden.«

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 § 106 Abs. 1 Satz 1 ; KHG NW § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit dem am 25.07.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass im Betrieb des Arbeitgebers ein Wirtschaftsausschuss zu bilden sei.

Der Betriebsrat besteht aus 15 Mitgliedern.

Der Arbeitgeber betreibt in E. ein Krankenhaus mit etwa 1.075 Beschäftigten, und zwar aufgrund eines Gesellschaftsvertrages (Bl. 11 ff. d. A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:

§ 2

Gegenstand und Zweck des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Krankenhauses mit den dazugehörigen Hilfs- und Nebenbetrieben sowie wissenschaftliche, Lehr- und Ausbildungstätigkeiten zum Zwecke der Weiterentwicklung des medizinischen, pflegerischen und sonstigen einschlägigen Potentials eines Krankenhauses.

(2)