LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2003
9 Sa 91/03
Normen:
EKT Anl. 12 § 6 ; EKT Anl. 12 § 1 ; EKT Anl. 12 § 6 Abs. 3 ; EKT Anl. 12 § 6 Abs. 2 ; EKT Anl. 12 § 6 Abs. 9 ; KSchG § 2 ; KSchG § 1 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1305/02

Wirkungen vorbehaltloser Inbezugnahme eines Arbeitsvertrags auf den Tarifvertrag und dessen Anlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 91/03

DRsp Nr. 2003/15547

Wirkungen vorbehaltloser Inbezugnahme eines Arbeitsvertrags auf den Tarifvertrag und dessen Anlagen

Anlagen zu einem Tarifvertrag gehören zu dessen festen Bestandteilen und werden daher von einer vorbehaltlosen vertraglichen Inbezugnahme des Tarifvertrages ohne weiteres mitumfasst.

Normenkette:

EKT Anl. 12 § 6 ; EKT Anl. 12 § 1 ; EKT Anl. 12 § 6 Abs. 3 ; EKT Anl. 12 § 6 Abs. 2 ; EKT Anl. 12 § 6 Abs. 9 ; KSchG § 2 ; KSchG § 1 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Übertragung einer neuen Arbeitstätigkeit sowie den Inhalt der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Sachvortrages wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf S. 3 bis 13 des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.12.2002 (= Bl. 103 bis 113 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Herausnahme des Klägers aus der Funktion als Geschäftsstellenleiter in L sowie die Zuweisung einer Gebietsleitertätigkeit ab April 2002 unwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Leiter eines Servicezentrums in M , N oder L zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.