LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2011
11 Sa 591/11
Normen:
InsO § 38; InsO § 222 Abs. 3 S. 1; InsO § 227 Abs. 1; InsO § 254 Abs. 1 S. 1; InsO § 254 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ZIP 2011, 2487
ZInsO 2012, 285
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3500/10

Wirkungen des Insolvenzplanes für und gegen Insolvenzgläubiger; unbegründete Arbeitnehmerklage bei wirksamer Schuldbefreiung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 591/11

DRsp Nr. 2011/19732

Wirkungen des Insolvenzplanes für und gegen Insolvenzgläubiger; unbegründete Arbeitnehmerklage bei wirksamer Schuldbefreiung

1. Nach § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO treten die Wirkungen des Insolvenzplanes selbst für und gegen die Insolvenzgläubiger ein, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Auch eine aus Unkenntnis unterbliebene Anmeldung wird von § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO erfasst. 2. Die Wirkungen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO treten selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger ein. Voraussetzung ist allein, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (vgl. OLG Hamm 03.12.2010 - I-30 U 28/10 - n. v.; SächsLAG 22.11.2007 - 1 Sa 364/03 - Rz. 38 juris).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 31.03.2011 - 3 Ca 3500/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 222 Abs. 3 S. 1; InsO § 227 Abs. 1; InsO § 254 Abs. 1 S. 1; InsO § 254 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand