BAG - Beschluss vom 27.01.2011
2 ABR 114/09
Normen:
BetrVG § 102; BetrVG § 103; KSchG § 15;
Fundstellen:
ZA-RR 2011, 348
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 76/07
ArbG Hannover, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/06

Wirkung der außerordentlichen Kündigung gegenüber Betriebsratsmitglied während des Zustimmungsersetzungsverfahrens

BAG, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 2 ABR 114/09

DRsp Nr. 2011/10255

Wirkung der außerordentlichen Kündigung gegenüber Betriebsratsmitglied während des Zustimmungsersetzungsverfahrens

Orientierungssätze: 1. Spricht der Arbeitgeber während eines von ihm weiter betriebenen Verfahrens nach § 103 BetrVG eine Kündigung gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer aus, so geschieht dies regelmäßig vorsorglich für den Fall, dass die Kündigung nicht (mehr) der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. 2. Eine in diesem Sinne vorsorgliche Kündigung ist nicht als Rücknahme des Zustimmungsersuchens oder als Abbruch des Verfahrens nach § 103 BetrVG zu verstehen. Sie "verbraucht" auch nicht die bis dahin erfolgte Unterrichtung des Betriebsrats.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. August 2009 - 4 TaBV 76/07 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 102; BetrVG § 103; KSchG § 15;

Gründe:

A. Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.