LAG Rheinland-Pfalz, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 55/09
ArbG Ludwigshafen, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1929/07
Wirksamwerden einer ordentliche Kündigung gegenüber Geschäftsunfähigem; Zugang beim gesetzlichen Vertreter; Faktische Kenntnisnahme durch den Betreuer; Automatisches Wirksamwerden der Willenserklärung mit dem Ende der Geschäftsunfähigkeit; Bestätigung einer nicht wirksam gewordenen Kündigungserklärung als erneute Vornahme der Kündigung
BAG, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 794/09
DRsp Nr. 2011/3566
Wirksamwerden einer ordentliche Kündigung gegenüber Geschäftsunfähigem; Zugang beim gesetzlichen Vertreter; Faktische Kenntnisnahme durch den Betreuer; Automatisches Wirksamwerden der Willenserklärung mit dem Ende der Geschäftsunfähigkeit; Bestätigung einer nicht wirksam gewordenen Kündigungserklärung als erneute Vornahme der Kündigung
1. Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung geht iSv. § 131 Abs. 1BGB dem gesetzlichen Vertreter nur zu, wenn sie nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist.
2. Ein automatisches Wirksamwerden der Willenserklärung, nachdem die Geschäftsunfähigkeit geendet hat, ist durch § 131 Abs. 1BGB ausgeschlossen.Orientierungssätze:1. Die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung wird gem. § 131 Abs. 1BGB nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.2. Ein Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter iSv. § 131 Abs. 1BGB setzt voraus, dass die Willenserklärung nicht nur - zufällig - in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist. Die Willenserklärung muss mit dem erkennbaren Willen abgegeben werden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht.
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