LAG Frankfurt/Main, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1277/17
ArbG Wiesbaden, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 73/17
Wirksamwerden einer Auskunft als geschäftsähnliche Handlung mit Zugang beim EmpfängerErlöschen eines Auskunftsanspruchs durch ErfüllungKeine Vollstreckungsabwehrklage mit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen EinwendungenProzessuale Auswirkungen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens
BAG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 155/18
DRsp Nr. 2019/7812
Wirksamwerden einer Auskunft als geschäftsähnliche Handlung mit Zugang beim EmpfängerErlöschen eines Auskunftsanspruchs durch ErfüllungKeine Vollstreckungsabwehrklage mit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen EinwendungenProzessuale Auswirkungen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens
Der Schuldner kann gegen die Zwangsvollstreckung nicht nach § 767 Abs. 2ZPO mit Erfolg einwenden, das Urteil beruhe auf einer nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98ArbGG für unwirksam erkannten Allgemeinverbindlicherklärung. § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ist nicht entsprechend anwendbar.Orientierungssätze:1. Als geschäftsähnliche Handlung wird eine Auskunft entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam. Wer sich auf das Erlöschen eines Auskunftsanspruchs nach § 362 Abs. 1BGB beruft, hat daher sowohl den Inhalt der erteilten Auskunft darzulegen als auch anzugeben, wann und auf welche Weise sie dem Empfänger zugegangen ist (Rn. 24, 29 f., 37).
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