LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2011
15 Sa 110/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 489 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 107;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4350/10

Wirksamkeitskontrolle eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells; Anspruch auf Auszahlung von ´Gratifikationen vor Fälligkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 110/10

DRsp Nr. 2012/4653

Wirksamkeitskontrolle eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells; Anspruch auf Auszahlung von ´Gratifikationen vor Fälligkeit

Vereinbaren die Parteien des Arbeitsvertrags eine Mitarbeiterbeteiligung dergestalt, dass ein Teil der Gewinnbeteiligung unbar in Form von Mitarbeiterdarlehen in das Unternehmen zurückfließt und zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens nach 25 Jahren oder mit dem Bezug einer Rente zur Auszahlung kommt, besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Auszahlung vor Eintritt der Fälligkeit.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.09.2010 - 16 Ca 4350/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 489 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 107;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Kläger so genannte Gratifikationen, die sich am Unternehmensergebnis orientieren und die seine Arbeitgeberin ihm auf einem Konto gutgeschrieben hat, bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausgezahlt verlangen kann oder erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.