Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 3. Juni 2020, Az.
festgestellt, dass der Klägerin für die in der gesetzlichen Nachtzeit geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleichsanspruch für die Zeit ab dem 1. September 2019 zusteht, der alternativ durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden im Umfang von 25 % des Bruttoarbeitsentgelts (= € 4,04 pro Stunde) bzw. durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs zu erfüllen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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