OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.02.2021
6 U 215/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 291/18

Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw abgeschlossenen VerbraucherdarlehensvertragesRechtsmissbräuchliche Berufung auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 215/19

DRsp Nr. 2022/1339

Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion

Tenor

1

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

______________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: 38.830,98 Euro.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2.9.2020 (Bl. 139 ff. d. A.) Bezug genommen.

1. 2. 3. 4.