Die Parteien streiten um die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.06.2006 (dort S. 2-5 = Bl. 126-129 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
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