LAG Hamm - Beschluss vom 25.01.2016
14 Ta 228/15
Normen:
ZPO a. F § 120 Abs. 4; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO a. F § 124 Nr. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1217/13

Wirksamkeit nicht durch den Rechtspfleger erfolgter Erinnerungen, Auflagen und Fristsetzungen im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen 14 Ta 228/15

DRsp Nr. 2016/3621

Wirksamkeit nicht durch den Rechtspfleger erfolgter Erinnerungen, Auflagen und Fristsetzungen im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

Die mit Erinnerungen und Auflagen verbundenen Fristsetzungen für die Mitwirkung der Partei im Nachprüfungsverfahren haben durch den Rechtspfleger und nicht durch Regierungsbeschäftigte zu erfolgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 8. Januar 2015 (3 Ca 1217/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 16. August 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO a. F § 120 Abs. 4; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO a. F § 124 Nr. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die Klägerin erhielt durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 16. August 2013 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt.