Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 8. Januar 2015 (
Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 16. August 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin erhielt durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 16. August 2013 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt.
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