LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2022
10 Sa 1254/21
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 321/20

Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehaltes für vorübergehende Übertragung höherwertiger TätigkeitKeine Anwendung des § 15 Abs. 5 TzBfG auf bloße Befristung von ArbeitsbedingungenWiderrufsvorbehalt bei Arbeitsbedingungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1254/21

DRsp Nr. 2022/8700

Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehaltes für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit Keine Anwendung des § 15 Abs. 5 TzBfG auf bloße Befristung von Arbeitsbedingungen Widerrufsvorbehalt bei Arbeitsbedingungen

1. Ein Widerrufsvorbehalt, der sich auf die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbunden mit einer Funktionszulage bezieht, ist grundsätzlich wirksam und hält einer AGB-Kontrolle stand. Das Transparenzgebot erfordert es nicht, dass die Gründe, die für einen Widerruf der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in Betracht kommen, aufgeführt werden. Besteht kein dauerhaftes Bedürfnis für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, ist deren Übertragung unter einem Widerrufsvorbehalt auch nicht als unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.§ 15 Abs. 5 TzBfG findet keine Anwendung, wenn nicht das Arbeitsverhältnis als solches, sondern nur bestimmte Arbeitsbedingungen befristet waren. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsbedingungen unter einem Widerrufsvorbehalt standen und der Widerruf schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte ausgeübt werden können

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. September 2021 – 4 Ca 321/20 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § Abs. ;