Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.04.2016,
Die Klage wird abgewiesen.
3.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung.
Die Beklagte betreibt eine regionale Genossenschaftsbank in der Eifel mit insgesamt ca. 72 Mitarbeitern und einer Hauptstelle in S sowie sechs weiteren Geschäftsstellen in M -I , R , S -R sowie den drei in der Gemeinde H befindlichen Ortschaften G , V und K . Die Filialen werden teilweise jeweils als Ein-Personen-Agentur betrieben, teilweise jeweils mit einem Privatkundenberater sowie einer weiteren Servicekraft.
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