BAG - Urteil vom 19.06.2001
1 AZR 463/00
Normen:
GG Art. 5 Art. 14 ; BetrVG § 3 § 118 ; BGB § 21 § 705 § 723 ; ZPO § 139 § 256 § 257 § 308 ;
Fundstellen:
AfP 2002, 71
BAGE 98, 76
BAGReport 2002, 72
BB 2001, 1414
BB 2002, 308
JR 2002, 220
MDR 2002, 399
NZA 2002, 397
ZUM 2002, 393
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 48/99
ArbG Mannheim, vom 17.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 94/96

Wirksamkeit eines Redaktionsstatuts für einen Zeitungsverlag. Kündigung eines solchen Redaktionsstatuts

BAG, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 1 AZR 463/00

DRsp Nr. 2002/3538

Wirksamkeit eines Redaktionsstatuts für einen Zeitungsverlag. Kündigung eines solchen Redaktionsstatuts

»1. Ein Redaktionsstatut für einen Zeitungsverlag, das die Bildung eines Redaktionsrats zur Beteiligung der Redakteure in tendenzbezogenen Maßnahmen vorsieht, verstößt nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Eine Konkurrenz des Redaktionsrats zum Betriebsrat besteht nicht, soweit sich die Kompetenzen des Redaktionsrats auf tendenzbezogene Angelegenheiten beziehen. 2. Ein solches zwischen dem Arbeitgeber und den Redakteuren vereinbartes Redaktionsstatut, nach dem der Redaktionsrat aus sachlichen Gründen die Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs und nachgeordneter Redakteure verhindern kann, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. 3. Ein Redaktionsstatut, das Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der Redaktionsmitglieder ist, kann nur mit Mitteln des Arbeitsvertragsrechts beendet werden.«

Normenkette:

GG Art. 5 Art. 14 ; BetrVG § 3 § 118 ; BGB § 21 § 705 § 723 ; ZPO § 139 § 256 § 257 § 308 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Redaktionsstatuts der Tageszeitung "Mannheimer Morgen" durch die Beklagte und die Beteiligung des Redaktionsrats bei der Berufung der Chefredakteure.