LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.08.2013
16 Ta 287/13
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 25/13

Wirksamkeit eines ProzessvergleichsAnpassung eines ProzessvergleichsWegfall der GeschäftsgrundlageZur Frage des Verfahrens bei Anpassung eines Prozessvergleichs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 16 Ta 287/13

DRsp Nr. 2014/16

Wirksamkeit eines ProzessvergleichsAnpassung eines ProzessvergleichsWegfall der GeschäftsgrundlageZur Frage des Verfahrens bei Anpassung eines Prozessvergleichs

1. Der Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde. 2. Anders ist es jedoch, wenn (allein) die Anpassung des Vergleichs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend gemacht wird, denn hierdurch wird der Prozessvergleich grundsätzlich nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 6. Juni 2013 -1 Ca 25/13- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.