LAG Köln - Urteil vom 17.09.2014
5 Sa 292/14
Normen:
Art. 2, 14 GG; §§ 823, 1004 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2928/13

Wirksamkeit eines Hausverbots

LAG Köln, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 292/14

DRsp Nr. 2015/865

Wirksamkeit eines Hausverbots

1. Ein Hausverbot bedarf eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber sein Eigentum für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet (im Anschluss an BGH 09.03.2012 - V ZR 115/11).2. Die Kammer weicht insoweit vom BGH (09.03.2012 - V ZR 115/11) ab, als sie annimmt, dass es für die Frage, ob ein Hotelier sein Haus für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, nicht darauf ankommt, ob er sein Hotel als Welnesshotel bezeichnet. Auch wenn dies der Fall ist, ist regelmäßig von einer nach außen erkennbaren Öffnung des Hotels für den allgemeinen Publikumsverkehr auszugehen. Dies gilt auch für "Familien"- bzw. "Businesshotels".3. Unabhängig hiervon bedarf der Ausspruch eines Hausverbots auch dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hotelier - wie die Beklagte nach ihren Angaben - zwar Hotels für spezielle Adressaten (gesundheitsbewusste Kunden, Familien, Geschäftsleute) betreibt, das Hausverbot jedoch keinen Bezug zu dem speziellen Angebot hat, weil es für alle Hotels ohne Rücksicht darauf, welches spezielle Angebot von einzelnen Hotels vorgehalten wird, ausgesprochen worden ist. Damit verdeutlicht der Hotelier, dass es ihm auf die Besonderheiten der jeweiligen Einrichtung nicht ankommt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 2014 - - teilweise abgeändert:

II. III. IV.