Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss von drei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.
Die Parteien schlossen am 29. Juli 2009 in einer Filiale der Beklagten drei Darlehensverträge in Höhe von insgesamt 1.200.000 € zu einem bis zum 30. Juli 2024 bzw. bis zum 30. Juni 2019 festgeschriebenen Nominalzins von 4,99% bzw. 4,05% p.a.
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