Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. April 2008 - 9 TaBV 296/07 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Antragstellerin ist die bei ihr nach dem "Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal" vom 15. November 1972 (TV PV) iVm. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG errichtete Gruppenvertretung der Copiloten.
Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind die Wechselmöglichkeiten zwischen Flugzeugtypen und die Beförderung zum Kapitän im "Tarifvertrag über Wechsel und Förderung" idF vom 1. Dezember 2006 (TV WeFö Nr. 3) geregelt. In § 7 Abs. 3 und 9 TV WeFö Nr. 3 ist bestimmt:
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