LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.08.2013
3 Sa 25/13
Normen:
SGB IX § 87 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 73/12

Wirksamkeit eines AufhebungsvertragesVorübergehender Störung der GeistestätigkeitVoraussetzungen einer Anfechtung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 25/13

DRsp Nr. 2014/11436

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages Vorübergehender Störung der Geistestätigkeit Voraussetzungen einer Anfechtung

Im Hinblick auf eine Anfechtung nach § 119 BGB hat der Anfechtende sowohl für das Vorliegen des Irrtums und für den bestimmenden Einfluss des Irrtums auf die Abgabe der angefochtenen Willenserklärung als auch dafür, dass er bei verständiger Würdigung die Erklärung nicht abgegeben haben würde, die Darlegungs- und Beweislast.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. November 2012 - 6 Ca 73/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 87 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.