LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.06.2013
16 Sa 1701/12
Normen:
BGB § 123; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 209/12

Wirksamkeit eines AufhebungsvertragesÜbergang Arbeitsverhältnis auf BetriebserwerberDreiseitiger Vertrag und Wechsel in BeschäftigungsgesellschaftZur Unzulässigkeit der Teilanfechtung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.06.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 1701/12

DRsp Nr. 2014/11995

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages Übergang Arbeitsverhältnis auf Betriebserwerber Dreiseitiger Vertrag und Wechsel in Beschäftigungsgesellschaft Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung

1. Durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags wird § 613a BGB jedenfalls dann nicht umgangen, wenn dem Arbeitnehmer für den Fall eines Wechsels in eine Beschäftigungsgesellschaft die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebserwerber nicht in Aussicht gestellt wird. 2. Eine Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrags, die ausschließlich auf die Beseitigung der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, ist ausgeschlossen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 08.11.2012 - 2 Ca 209/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber, die Erteilung eines Zeugnisses sowie über Vergütungsansprüche.

Die klagende Partei war bei der M, einem Hersteller von Druckmaschinen für den industriellen Bereich, in deren Betrieb in O beschäftigt. Dort war ein Betriebsrat gebildet.