Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. Januar 2017 zum Aktenzeichen
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen sowie über einen hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten. Die weiteren Streitgegenstände der ersten Instanz - Rechtswirksamkeit zweier Abmahnungen sowie Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers - sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
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