LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.04.2016
14 TaBV 6/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG §§ 75 Abs. 2 S. 1, 77 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 28/15

Wirksamkeit einer Weisung des Arbeitgebers, das Rauchen außerhalb der Pausen zu unterlassen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 14 TaBV 6/16

DRsp Nr. 2016/10985

Wirksamkeit einer Weisung des Arbeitgebers, das Rauchen außerhalb der Pausen zu unterlassen

1. Haben die Betriebsparteien das Rauchen am Arbeitsplatz wirksam untersagt, stellt das Verbot, die Arbeitszeit zusätzlich zu den regelmäßigen Pausen (Frühstücks- und Mittagspause) zum Zwecke des Rauchens in den eingerichteten Raucherzonen zu unterbrechen, keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer dar, der besonders zu rechtfertigen wäre.2. Aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch, die Arbeitszeit außerhalb der gesetzlich, tariflich oder betrieblich vereinbarten Pausen zum Zwecke des Rauchens zu unterbrechen, der eine Verpflichtung der Betriebsparteien im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründen würde, zusätzliche Raucherpausen zu vereinbaren.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01. Oktober 2015 - 5 BV 28/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG §§ 75 Abs. 2 S. 1, 77 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Weisung der Beteiligten zu 2 an ihre Arbeitnehmer, das Rauchen außerhalb der Pausen zu unterlassen.

1.a. 1.b. 2. 3. 4. 1. 2 a. 2 b. 3. 4. 5.