I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 23.11.2010 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Kern darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31. Dezember 2009 hinaus auf unbestimmte Zeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden fortbesteht. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er wöchentlich zwei Stunden zuviel geleistet hat und macht insofern Vergütungsansprüche für die Zeit von Januar bis August 2010 gerichtlich geltend.
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