LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.08.2011
15 Sa 170/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangssatz; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2, 3, 4; BetrVG § 113 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 584/10

Wirksamkeit einer vom bestehenden Tarifvertrag abweichenden Vereinbarung einer reduzierten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 170/11

DRsp Nr. 2012/16555

Wirksamkeit einer vom bestehenden Tarifvertrag abweichenden Vereinbarung einer reduzierten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

1. Wird zwischen den Betriebsparteien in einem "Interessenausgleich" für einen Teil der Belegschaft geregelt, dass abweichend von einem bestehenden Tarifvertrag eine reduzierte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, so können Arbeitnehmer aus dieser Regelung keine Ansprüche herleiten, wenn tatsächlich für sie eine Betriebsänderung nicht vorlag. Eine solche Regelung ist unwirksam. 2. Diese Regelung wird mangels anderer Anhaltspunkte auch nicht Teil des Einzelarbeitsvertrages.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 23.11.2010 - 2 Ca 584/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangssatz; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2, 3, 4; BetrVG § 113 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Kern darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31. Dezember 2009 hinaus auf unbestimmte Zeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden fortbesteht. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er wöchentlich zwei Stunden zuviel geleistet hat und macht insofern Vergütungsansprüche für die Zeit von Januar bis August 2010 gerichtlich geltend.