LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2018
2 Sa 453/17
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 622 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 590/17

Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses außerhalb vereinbarter Bestimmungen des Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 453/17

DRsp Nr. 2018/16563

Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses außerhalb vereinbarter Bestimmungen des Arbeitsvertrages

Auch wenn vom Gesetz abweichende Kündigungsbestimmungen im Arbeitsvertrag sich als wirksam erweisen, ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern zu Lasten des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.08.2017 - 4 Ca 590/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 622 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über den vom Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Kläger war beim Beklagten, der eine Motorradwerkstatt betreibt, ab dem 1. Februar 2016 als Kfz- und Zweiradmechaniker beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Januar 2016 (Bl. 42, 43 d. A.) enthält in Ziff. 2 Abs. 2 folgende Regelung: