Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.08.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über den vom Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Der Kläger war beim Beklagten, der eine Motorradwerkstatt betreibt, ab dem 1. Februar 2016 als Kfz- und Zweiradmechaniker beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Januar 2016 (Bl. 42, 43 d. A.) enthält in Ziff. 2 Abs. 2 folgende Regelung:
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