Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010, 11 Ca 8848/09 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und die einer Änderungskündigung.
Die Beklagte ist eine Luftverkehrsgesellschaft mit ca. 2.100 Arbeitnehmern, davon weit über 1.000 im fliegenden Personal. Für die im Flugbetrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer ist durch Tarifvertrag Personalvertretung D vom 01. September 1992 (Bl. 33 f d.A.; in der Folge: TV PV) gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG eine Personalvertretung errichtet.
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