LAG Hamm - Urteil vom 25.09.2015
13 Sa 316/15
Normen:
§ 106 Satz 1 GewO; § 315 Abs. 3 BGB; § 95 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG.;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1382/14

Wirksamkeit einer Versetzung

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 316/15

DRsp Nr. 2015/20615

Wirksamkeit einer Versetzung

1. Auch wenn im Arbeitsvertrag und den darin in Bezug genommenen Beschäftigungsbedingungen zulässigerweise ein sog. Versetzungsvorbehalt vereinbar ist, ein Ortswechsel also einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden kann, hat der Arbeitgeber sich gleichwohl an mit dem Betriebsrat getroffene Absprachen zur Auswahl von zur Versetzung anstehenden Mitarbeitern zu halten. 2. Dabei ist es durchaus sachdienlich, dass bei der Auswahl der zu versetzenden Arbeitnehmer nach der Entfernung zum neuen Arbeitsort differenziert wird. Jedoch ist es unzulässig, wenn der Arbeitgeber solche Arbeitnehmer von der Versetzung ausnimmt, die zwar näher zum neuen Arbeitsort wohnen, aber über zusätzliche Qualifikationen verfügen. Das gilt jedenfalls dann, wenn solche Arbeitnehmer mit zusätzlichen Qualifikationen in der entsprechenden Betriebsvereinbarung nicht als von der Versetzung ausgenommen vereinbart sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28.01.2015 - 1 Ca 1382/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 106 Satz 1 GewO; § 315 Abs. 3 BGB; § 95 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG.;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.