LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2016
12 Sa 1153/15
Normen:
BetrVG § 99; BGB § 315; GewO § 106; GewO § 121; SeeArbG § 32; SeeArbG § 124; ZPO § 256; ZPO § 259;
Fundstellen:
AUR 2016, 429
BB 2016, 1908
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3000/15

Wirksamkeit einer Versetzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 1153/15

DRsp Nr. 2016/10499

Wirksamkeit einer Versetzung

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet einer unbilligen Versetzung an einen anderen Ort vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verbindlichkeit der Versetzung zu befolgen (entgegen BAG 22.02.2012 - 5 AZR 249/11, [...] Rn. 24).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.09.2015 - 15 Ca 3000/15 - abgeändert und zur Klarstellung im Hauptsacheausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Dienstsitz E. weiter zu beschäftigen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BGB § 315; GewO § 106; GewO § 121; SeeArbG § 32; SeeArbG § 124; ZPO § 256; ZPO § 259;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den tatsächlichen Einsatzort des Klägers sowie die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 04.08.1999 beschäftigt. Grundlage war zuletzt der noch mit der G. T. D. GmbH abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 02.12.2002. In diesem hieß es u.a.:

"§ 2 Tätigkeit

1.Der Mitarbeiter wird als Callcenter Manager bei der Arbeitgeberin eingestellt. Der Dienstsitz des Mitarbeiters ist E..