LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.06.2014
17 Sa 1249/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 59/13

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Minderleistung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 1249/13

DRsp Nr. 2015/15034

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Minderleistung

Begründet der Arbeitgeber eine verhaltens- bzw. personenbedingte Kündigung damit, der Arbeitnehmer "spiele sein Gehalt nicht ein", so hat er zum einen darzulegen und ggfls. zu beweisen, welche Leistung vergleichbare Arbeitnehmer erbringen. Im Übrigen hat er die vom Arbeitnehmer eigentlich ausgeführten Tätigkeiten, seine Arbeitsergebnisse und deren erhebliches Zurückbleiben hinter den Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer darzulegen und ggfls. zu beweisen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2013, 2 Ca 59/13, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen, um Zahlungsansprüche und um Weiterbeschäftigung.