LAG Köln - Urteil vom 01.10.2014
12 Sa 269/14
Normen:
§§ 1 Abs. 2 KSchG; 102 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6274/13

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen beleidigender oder herabsetzender Äußerungen

LAG Köln, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 269/14

DRsp Nr. 2014/17905

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen beleidigender oder herabsetzender Äußerungen

Zwar können verletzende oder beleidigende Äußerungen und Umgangsformen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden grundsätzlich kündigungsrelevante (Neben-)Pflichtverletzungen darstellen. Der Arbeitgeber muss jedoch konkret darlegen, durch welches konkrete Verhalten der Arbeitnehmers schuldhaft seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten in dem Maße verletzt hat, dass dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hinaus nicht mehr zumutbar ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2013 (Az.: 16 Ca 6274/13) wird zurückgewiesen.

2.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.

3.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 1 Abs. 2 KSchG; 102 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie einen Auflösungsantrag der Beklagten.

Die am 06.08.1961 geborene Klägerin ist seit dem 15.07.1991 bei der Beklagten zuletzt gegen ein monatliches Durchschnittsentgelt i.H.v. 3.200,00 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer.

1. 2.