Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.11.2016 -
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung.
Der im Dezember 1958 geborene, getrennt lebende Kläger war seit 02. November 2009 bei der Beklagten, die ein Gerüstbauunternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern mit Ausnahme der Auszubildenden betreibt, bzw. bei deren Rechtsvorgängerin als Lagerist beschäftigt. Zu den Arbeitsaufgaben des Klägers gehörte hauptsächlich das Be- und Entladen von LKW mit Gerüstmaterial und dessen Ein- und Auslagern auf dem Lagerplatz der Beklagten.
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