LAG Köln - Urteil vom 19.08.2015
11 Sa 1177/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5339/13

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 1177/14

DRsp Nr. 2016/10305

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

1. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn eine störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist und künftigen Pflichtverstößen nur durch die Beendigung der Vertragsbeziehung begegnet werden kann (BAG - 2 AZR 541/09 - 10.06.2010). Dies ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen wie etwa eine Abmahnung von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. 2. Hat ein Arbeitnehmer in E-Mails an Außenstehende Betriebsinterna preisgegeben und unrichtige Behauptungen hinsichtlich der Produktionsprozesse und der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verbreitet und war die einzige Reaktion des Arbeitgebers hierauf aber, den Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit unter Fortzahlung seiner Vergütung frei zu stellen, so muss der Arbeitnehmer nicht erwarten, dass der Arbeitgeber im Falle eines neuerlichen Fehlverhaltens das Arbeitsverhältnis auch ohne eine Abmahnung beendet.

Tenor